Schweizer Verwaltung geistigen Eigentums

Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union. Ein Portfolio, das „Europa“ als einen Rechtsraum behandelt, erfasst die Schweiz deshalb falsch. Diese Seite legt dar, was tatsächlich getrennt ist, was gemeinsam gilt und weshalb der Speicherort der Daten bei Schweizer Immaterialgüterrechten (geistiges Eigentum) immer wieder zur Frage wird.

Die Unterscheidung, die am häufigsten übersehen wird

Die Mitgliedschaft im Europäischen Patentübereinkommen ist nicht die Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Die Schweiz ist Vertragsstaat des EPÜ, ein europäisches Patent kann dort also Wirkung entfalten — aber die Schweiz steht ausserhalb des Unionsmarken- und des Unionsgeschmacksmustersystems und ausserhalb des Einheitspatents. Eine Unionsmarke erfasst die Schweiz nicht. Die Anmeldung für die Schweiz ist ein eigener Vorgang mit eigenen Fristen.

Erfasst eine Unionsmarke die Schweiz?

Nein. Die Unionsmarke ist ein einheitliches Recht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und die Schweiz gehört nicht dazu. Schutz in der Schweiz entsteht durch eine nationale Schweizer Eintragung oder durch eine internationale Registrierung nach dem Madrider System mit Benennung der Schweiz. Das ist die häufigste und teuerste Fehlannahme, weil sie meist erst bei der Durchsetzung auffällt und nicht bei der Anmeldung.

Wie gilt das Europäische Patentübereinkommen?

Die Schweiz ist Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens, das ein eigenständiger Staatsvertrag und kein Instrument der Europäischen Union ist. Ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent kann daher in der Schweiz Wirkung entfalten. Das Einheitspatent hingegen ist ein EU-Instrument, seine einheitliche Wirkung erstreckt sich also nicht auf die Schweiz — dort muss ein europäisches Patent weiterhin auf nationalem Weg Wirkung erlangen.

Was ist das Schutzgebiet Schweiz–Liechtenstein?

Die Schweiz und Liechtenstein bilden aufgrund eines bilateralen Vertrags ein einheitliches Schutzgebiet für Marken und Patente; ein für die Schweiz eingetragenes Recht erstreckt sich damit auf Liechtenstein. Das ist eine echte und seltene Vereinfachung — zugleich ein Detail, das ein rein an EU-Logik gebautes System nicht abbildet, und ein Portfolio, das Liechtenstein als eigene Anmeldung führt, zählt es doppelt.

Welche Behörden und Gerichte sind zuständig?

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum führt die Eintragung von Marken, Patenten und Designs, und das Bundespatentgericht entscheidet als spezialisiertes erstinstanzliches Gericht über Patentstreitigkeiten. Die Registerdaten sind über das Register des Instituts öffentlich. Für ein Portfoliosystem folgt daraus: Der Schweizer Status hat eine bestimmte massgebliche Quelle, und ein Datensatz, der nicht dagegen abgeglichen wurde, ist ein Datensatz mit vermutetem Status.

Weshalb ist der Speicherort der Daten in Schweizer Fällen ein Dauerthema?

Weil Immaterialgüterakten wirtschaftlich sensibles Material enthalten, lange bevor irgendetwas veröffentlicht ist. Eine noch nicht eingereichte Anmeldung, eine Widerspruchsstrategie oder ein Freedom-to-operate-Gutachten sind vertraulich, und Vertraulichkeitspflichten interessiert es nicht, wo ein Anbieter zufällig hostet. Schweizer Organisationen unterstehen zudem dem revidierten Datenschutzgesetz, und das datenschutzrechtliche Verhältnis der Schweiz zur EU ist eine Frage des förmlichen Status und nicht der Annahme — weshalb sie in der Beschaffung gestellt und nicht dem Anbieter überlassen wird.

Ändert der Hosting-Ort die rechtlichen Fristen?

Nein, und das gehört deutlich gesagt. Fristen richten sich nach dem Recht des Amtes, das sie gesetzt hat, nicht nach dem Standort des Servers. Der Speicherort ist eine Frage der Vertraulichkeit und der Compliance, keine des Fristenmanagements. Beides zu vermengen ist ein verbreiteter Weg, das Falsche zu beschaffen — ein in der Schweiz gehostetes System, das eine Schweizer Frist nicht korrekt berechnet, hat das kleinere Problem gelöst.

Was muss ein auf die Schweiz ausgerichtetes System belegen können?

Woher jeder Wert stammt, welche Regel welches Datum erzeugt hat und wer es geprüft hat. Diese Anforderung ist nicht schweizspezifisch, wird hier aber konkret: Ein Portfolio aus einer nationalen Schweizer Eintragung, einer Unionsmarke, einem europäischen Patent und einer Madrid-Benennung bewegt sich gleichzeitig in vier verschiedenen Regelwerken. Ein System, das nur das Ergebnisdatum festhält, kann im Streitfall keines davon erklären.

Wo Iprelia steht

Iprelia ist ein Schweizer Unternehmen und wird in der Schweiz betrieben, mit Datenhaltung in den USA, der EU oder der Schweiz, einer On-Premise-Variante und post-quanten-Verschlüsselung. Die Fristen-Engine ist rechtsraumbewusst und arbeitet mit versionierten Rechtsregeln — also genau das, wonach die letzte Frage oben verlangt. Iprelia befindet sich derzeit in der Testphase.

Allgemeine Informationen zu Software für die Verwaltung von Immaterialgüterrechten und zum schweizerischen Immaterialgüterrecht. Keine Rechtsberatung.