Immaterialgüterrecht Schweiz: die vier Rechte

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Welche vier Rechte umfasst das Immaterialgüterrecht in der Schweiz?

Marken, Patente, Designs und das Urheberrecht — jedes in einem eigenen Bundesgesetz geregelt, jedes mit eigenen Regeln dazu, wie das Recht entsteht und wie lange es besteht.

Die vier Erlasse sind das Markenschutzgesetz, das Patentgesetz, das Designgesetz und das Urheberrechtsgesetz. Sie nebeneinander zu lesen bringt mehr, als eines allein zu lesen, denn die Unterschiede zwischen ihnen sind genau die Stellen, an denen Portfolios scheitern. Drei der vier Rechte entstehen mit einem Registereintrag; das vierte entsteht mit dem Schreiben oder Zeichnen. Drei laufen ab einem Hinterlegungsdatum; das vierte läuft ab einem Todesfall. Wer alle vier als Spielarten desselben Konzepts führt, verwaltet das letzte davon schlecht — und merkt es meist erst, wenn jemand fragt, was die Organisation eigentlich besitzt.

Diese Seite behandelt ausdrücklich Schweizer Recht. Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union; nichts von dem, was folgt, leitet sich aus einem EU-Rechtsakt ab, und nichts davon lässt sich aus einer EU-Entsprechung erschliessen.

Welche Rechte müssen eingetragen werden, und welche entstehen von selbst?

Marken, Patente und Designs setzen eine Eintragung voraus; das Urheberrecht existiert als eingetragenes Recht überhaupt nicht.

Das Markenschutzgesetz sagt es knapp: «Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register» (Art. 5 MSchG). Das Designgesetz verwendet dieselbe Konstruktion: «Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register)» (Art. 5 Abs. 1 DesG). Beide beantworten die naheliegende Anschlussfrage — wem das Recht zusteht, wenn zwei Personen es beanspruchen — ebenfalls gleich: Es «steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt» (Art. 6 MSchG) beziehungsweise «der das Design zuerst hinterlegt» (Art. 6 DesG). Die Schweiz ist ein Hinterlegungsprioritätssystem; Benutzung ohne Hinterlegung erzeugt für sich genommen kein eingetragenes Recht.

Beim Urheberrecht verhält es sich umgekehrt. Nach Art. 29 Abs. 1 URG ist «ein Werk urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht». Es gibt nichts zu hinterlegen, kein Register zu durchsuchen und keine Verlängerung zu terminieren. Das klingt nach dem einfachen Fall und ist in der Praxis der schwierige: Ein Gut, das keine Verwaltung braucht, erzeugt auch keine Erinnerungen — der Nachweis darüber, was die Organisation besitzt, hängt vollständig daran, dass es jemand seinerzeit festgehalten hat.

Wurde eine Marke zuerst in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft hinterlegt, erlaubt Art. 7 MSchG, das Datum der Ersthinterlegung in der Schweiz zu beanspruchen — sofern die Schweizer Hinterlegung innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Diese Sechsmonatsfrist ist eine harte Grenze und der häufigste Grund dafür, dass eine Schweizer Anmeldung, die «ohnehin geplant war», ihre Priorität verliert.

Wie lange dauert jedes Schweizer Recht?

Vier verschiedene Antworten, und keine davon ist eine runde Zahl, die sich von einem anderen Recht übernehmen liesse.

Eine Markeneintragung «ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig» und wird «jeweils um zehn Jahre verlängert» (Art. 10 Abs. 1–2 MSchG). Der Verlängerungsantrag muss «innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer» gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf (Abs. 3). Es gibt also ein Fenster, das vor dem Ablauf öffnet, und eine Nachfrist, die danach schliesst — beides gehört zur Frist und ist nicht Beiwerk.

Beim Patent läuft es anders: «Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern» (Art. 14 Abs. 1 PatG). Das ist eine Höchstdauer, keine Zusicherung, und es ist nicht im Sinne einer Marke verlängerbar.

Ein Design beginnt kurz und wird in Stufen verlängert. Der Schutz «besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an» und «kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden» (Art. 5 Abs. 2–3 DesG) — insgesamt 25 Jahre, wenn jede Verlängerung genutzt wird, und zwar als fünf getrennte Entscheidungen statt als eine.

Das Urheberrecht bemisst sich nach einer Person, nicht nach einer Hinterlegung. Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin, bei Computerprogrammen 50 Jahre nach dem Tod (Art. 29 Abs. 2 URG). Eine Dauer, die von einem Todesdatum abhängt, kann kein Fristensystem aus den eigenen Daten berechnen — das ist der praktische Grund, weshalb das Urheberrecht ausserhalb der meisten Portfoliowerkzeuge liegt.

Was führt das Schweizer Register, und was nicht?

Es führt die drei eingetragenen Rechte und sagt zum vierten nichts.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum führt die Register für Marken, Patente und Designs; diese Register sind der massgebliche Nachweis darüber, was besteht, auf wen es lautet und bis wann. Beim Institut wird auch der Verlängerungsantrag für eine Marke gestellt — das Gesetz benennt es in der Verlängerungsbestimmung ausdrücklich.

Was kein Schweizer Register führt, ist das Urheberrecht. Es gibt kein Register, das man konsultieren könnte, und damit keine externe Stelle, gegen die sich ein interner Datensatz abgleichen liesse: Die Frage «gehört das der Organisation?» hat keine Abfrage, sondern nur Belege. Urheberschaft, Auftragsbedingungen, Arbeitsverhältnisse und Übertragungsdokumente sind der Nachweis, und sie liegen in Verträgen und Akten statt in einem Registereintrag. Ein Audit, das die Register prüft und dort endet, hat drei der vier Rechte geprüft.

Welches Gericht entscheidet einen Schweizer Patentstreit?

Das Bundespatentgericht, das für Zivilklagen sowohl über die Gültigkeit als auch über die Verletzung von Patenten ausschliesslich zuständig ist.

Das Gericht nahm seine Tätigkeit am 1. Januar 2012 auf; sein Sitz ist in St. Gallen. Seine Entscheide können ans Bundesgericht weitergezogen werden. Für die Portfolioverwaltung folgt daraus zweierlei. Erstens werden Gültigkeit und Verletzung vom selben Fachgericht beurteilt statt auf verschiedene Foren verteilt, was die Führung eines Streits prägt. Zweitens, und alltagsnäher: Die Schweizer Patentrechtsprechung hat eine einzige, klar bezeichnete erstinstanzliche Quelle — die Frage, was ein Schweizer Gericht tatsächlich entschieden hat, ist beantwortbar statt diffus.

Deckt ein Recht der Europäischen Union die Schweiz ab?

Nein. Ein Schweizer Recht entsteht nach einem Schweizer Gesetz und, bei den drei eingetragenen Rechten, mit einem Eintrag in einem Schweizer Register.

Das ist die Annahme, die ausdrücklich zu prüfen sich lohnt, weil die Prüfung billig und der Irrtum teuer ist. Das Markenschutzgesetz lässt das Markenrecht mit der Eintragung im Schweizer Register entstehen; nichts darin macht einen Eintrag anderswo zum Ersatz. Für Designs gilt dasselbe. Ein Portfolio, das europäische Abdeckung ausweist und die Schweiz als eingeschlossen behandelt, hat einen ungeschützten Markt — und das fällt in der Regel erst bei der Durchsetzung auf, wenn Anmelden als Abhilfe nicht mehr taugt.

Praktisch entsteht Schutz in der Schweiz entweder aus einer nationalen Schweizer Hinterlegung oder aus einer internationalen Registrierung, welche die Schweiz benennt — und in beiden Fällen steht die Antwort im Schweizer Register.

Was bedeutet das für ein Portfolio mit Schweizer Rechten?

Die vier Rechte getrennt abbilden, weil das Gesetz sie getrennt behandelt.

Konkret: die Schweizer eingetragenen Rechte gegen das Schweizer Register führen statt gegen eine europäische Zusammenfassung — und festhalten, was das Register am Tag der Abfrage tatsächlich auswies. Das Verlängerungsfenster einer Marke als Fenster terminieren, also die zwölf Monate davor und die sechs Monate danach, statt als einzelnen Termin. Jede Designverlängerung als eigene Entscheidung behandeln, statt 25 Jahre zu unterstellen. Die Patentdauer ab dem Anmeldedatum führen und für urheberrechtlich geschützte Güter einen separaten Nachweis halten, weil nichts von aussen daran erinnern wird, dass sie bestehen.

Eine Revision des Patentgesetzes tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ändert das nationale Patentverfahren; jeder Schweizer Patentprozess, der gegen die heutigen Regeln dokumentiert ist, muss vorher erneut gelesen werden. Das ist der Normalzustand dieser Arbeit und keine Ausnahme: Die zum Anmeldezeitpunkt geltende Regel ist nicht immer die heute geltende — und deshalb lässt sich ein Datensatz, der nur ein Datum zeigt und nicht die Regel, die es erzeugt hat, im Streitfall nicht verteidigen.

Vor der Veröffentlichung geschrieben und geprüft. Allgemeine Informationen zum Immaterialgüterrecht — keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11) (öffnet in neuem Tab) — Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen 2026-08-25Primärquelle
  2. Patentgesetz (PatG, SR 232.14) (öffnet in neuem Tab) — Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen 2026-08-25Primärquelle
  3. Designgesetz (DesG, SR 232.12) (öffnet in neuem Tab) — Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen 2026-08-25Primärquelle
  4. Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) (öffnet in neuem Tab) — Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen 2026-08-25Primärquelle
  5. Bundespatentgericht (öffnet in neuem Tab) — Bundespatentgericht der Schweiz, abgerufen 2026-08-25Primärquelle
  6. IGE — Nationales Immaterialgüterrecht: aktuelle Entwicklungen (öffnet in neuem Tab) — Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, abgerufen 2026-08-25Primärquelle