Ukrainische Designs in DesignView recherchierbar

Am 8. Juli 2026 wurde eine Datenbank grösser. Das ist die ganze Nachricht, und sie verdient dennoch die Aufmerksamkeit der Designpraxis — denn es ist jene Datenbank, in der das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) seinen Anmeldern die Recherche vor der Anmeldung empfiehlt, und das hinzugekommene Register musste eine europäische Kollisionsrecherche bisher gesondert abfragen.

Was geschah am 8. Juli 2026 genau?

Das EUIPO hat in Zusammenarbeit mit dem Ukrainian National Office for Intellectual Property and Innovations (UANIPIO) die ukrainischen Designdaten in DesignView verfügbar gemacht.

Das EU-finanzierte Projekt EU4IP, das die Arbeit ausgeführt hat, hält die Zahlen fest: Mit UANIPIO umfasst DesignView nun Daten von 78 teilnehmenden Ämtern für geistiges Eigentum und mehr als 24,7 Millionen Designs, davon mehr als 98.300 aus dem Bestand von UANIPIO. Der eigene Bericht des EUIPO vom 16. Juli bestätigt das Datum, die Gesamtzahl von 24,7 Millionen Designs und die Zahl von 78 Ämtern und bezeichnet die Integration als wichtigen Höhepunkt der Säule ‚Technologie‘ seiner internationalen Zusammenarbeit; das Amt würdigte sie am Rande der Generalversammlungen 2026 der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. UANIPIO selbst meldete sie am 10. Juli. Drei Mitteilungen, ein Zahlenwerk, keine Abweichung. Die Unabhängigkeit ist allerdings zu relativieren: EU4IP ist ein Projekt des EUIPO selbst, und die veröffentlichte Zusammenfassung von UANIPIO deckt das Datum und die Zahl der Ämter ab, nicht die beiden Gesamtzahlen.

DesignView ist nicht neu. Das Tool ging am 19. November 2012 an den Start und wurde nach der Zählung von EU4IP für 11,9 Millionen Recherchen genutzt, am häufigsten von Nutzern in den Vereinigten Staaten, Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Der Zugang ist kostenlos.

Was hat sich rechtlich geändert?

Nichts.

Am 8. Juli entstand kein ukrainisches Designrecht, keines wurde erweitert oder verändert. Kein Anmeldeweg wurde eröffnet, kein Unionsgeschmacksmuster erlangte Wirkung in der Ukraine, und weder Schutzdauer noch Schutzumfang noch Prüfungsmassstab haben sich verschoben. DesignView ist eine Suchoberfläche über Daten, die die teilnehmenden Ämter ohnehin veröffentlichen. Das Tool verleiht keine Rechte, und ein Ergebnis ohne Treffer ist kein Rechtsgutachten; die Hinweise des EUIPO sagen dazu nur: „Wenn Sie keine eingetragenen Designs finden, die Ihrem Design entsprechen, können Sie mit Ihrer Anmeldung fortfahren.“ Geändert hat sich die Sichtbarkeit — und die ist eine Frage des Arbeitsablaufs, nicht des Rechts.

Warum ist Sichtbarkeit für die Designrecherche überhaupt von Bedeutung?

Weil das EUIPO in seinen eigenen Hinweisen für die Zeit vor der Anmeldung eine ältere nationale Eintragung als reale Gefahr behandelt und die Anmelder für die Suche danach auf DesignView verweist.

Das Amt formuliert es unmissverständlich. „Designs werden in der Reihenfolge ihrer Anmeldung eingetragen.“ Hat eine andere Person das eigene Design oder ein Design mit einem im Wesentlichen gleichen Gesamteindruck bereits eingetragen oder offenbart, „ist es nicht verfügbar“. Und in DesignView findet man die Datenbank des EUIPO für eingetragene Designs „sowie die Datenbanken anderer nationaler Register“, denn: „Ein Design, das auf nationaler Ebene früher als Ihr Design angemeldet oder eingetragen wurde, kann Ihre Anmeldung gefährden.“

Die vier Reaktionen, die das EUIPO für den Fall einer Kollision nennt — mit dem älteren Inhaber verhandeln, dennoch anmelden und das Nichtigkeitsrisiko tragen, das ältere Recht angreifen oder das eigene Design überdenken — sind alle vor der Anmeldung günstiger zu wählen als danach.

Das ist der Mechanismus, über den eine Datenübernahme die Praxis erreicht. Das ukrainische Register war für diese Beurteilung immer relevant. Es lag nur nicht in dem Suchraum, auf den das Amt seine eigenen Anmelder verweist.

Wo liegt die ehrliche Grenze der Änderung?

DesignView zeigt eingetragene Designs; nicht eingetragene Offenbarungen bleiben ausserhalb.

Diese Grenze ist präzise zu benennen, denn sie gilt in DesignView von Anfang an und für alle 78 Ämter. Der Verfügbarkeitstest des EUIPO knüpft daran an, ob ein älteres Design eingetragen oder offenbart wurde; DesignView beantwortet davon die erste Hälfte. Ein ukrainisches Design, das in einen Katalog aufgenommen, auf einer Messe gezeigt oder online verkauft, aber nie eingetragen wurde, erscheint dort nicht — ebenso wenig Anmeldungen, die ein nationales Amt noch nicht bekannt gemacht hat. Eine zweite Grenze liegt in den Zahlen selbst: Die Quelle nennt die Zahl der übernommenen Designs, nicht deren Anteil am ukrainischen Register — 98.300 ist damit eine Angabe darüber, was nun recherchierbar ist, und keine Aussage darüber, dass das Register vollständig abgedeckt wäre. Die Aufnahme der Ukraine verkleinert den Abstand zwischen dem, was eine kostenlose Recherche sieht, und dem, was ein Nichtigkeitsantragsteller später vorlegen kann. Sie beseitigt ihn nicht, und keine Datenbank tut das.

Ist das ein Einzelfall oder ein Muster?

Ein Muster, und ein zügiges.

Die ukrainischen Markendaten gingen am 22. Oktober 2025 in TMview live: knapp 600.000 Marken, in eine Datenbank, die damit über 134 Millionen Marken aus 80 teilnehmenden Ämtern umfasste, im Rahmen desselben Projekts EU4IP und ebenso am Rande eines Liaison-Treffens angekündigt. UANIPIO bezeichnete diesen Schritt als Meilenstein der Integration der Ukraine in das European Union Intellectual Property Network (EUIPN). DesignView folgte weniger als neun Monate später. Für die Praxis heisst das: Welcher ukrainische Datenbestand als nächster in einem EUIPO-Tool auftaucht, ist eine Frage der Reihenfolge, nicht des Ob — und dieser Weg schreitet in Datenbeständen voran, nicht in Übereinkommen.

Wo steht das in einem Jahr des Wandels im EU-Designrecht?

Auf einem Rechtsrahmen, der eine Woche zuvor grundlegend erneuert wurde.

Der modernisierte Rechtsrahmen für Unionsgeschmacksmuster ist seit dem 1. Juli 2026 vollständig anwendbar — nach Darstellung des EUIPO die umfassendste Reform des Systems seit über zwei Jahrzehnten. Die Terminologie war schon vorher umgestellt: Die Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23. Oktober 2024 ersetzte den Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ durch „Unionsgeschmacksmuster“; nach ihrem Artikel 3 gilt diese Umstellung seit dem 1. Mai 2025. Wer im Juli 2026 ein Design freigibt, arbeitet also ohnehin bereits mit neuen Instrumenten, neuen Definitionen und neuen Verfahrensregeln. Der Eintritt der Ukraine in DesignView ist demgegenüber klein und genau die Art von Änderung, die untergeht — weil sie überhaupt keine verfahrensrechtliche Reaktion verlangt.

Was sollte eine Praxis mit Ukraine-Bezug jetzt tun?

Die Recherche ändern, nicht die Strategie.

Wo ein Recherchekonzept die abzufragenden Datenbanken benennt, bedeutet die ukrainische Abdeckung in DesignView, dass eine gesonderte Abfrage bei UANIPIO nicht mehr der einzige Weg zu diesem Register ist — und ein Konzept, das die Ukraine stillschweigend ausliess, hat nun eine kostengünstige Möglichkeit, sie einzubeziehen. Wo ein bestehendes Gutachten darauf beruhte, dass ukrainische Designs schwer zu recherchieren seien, ist dieser Vorbehalt schwächer als zuvor — was zählt, wenn das Gutachten eine Produkteinführung trägt. Und wo eine Mandantschaft Produktion, Vertrieb oder Bezüge zum Wiederaufbau in der Ukraine hat, ist dies ein Grund, die Recherche durchzuführen, statt ihr Ergebnis zu unterstellen.

Nichts davon verlangt, eine Anmeldeentscheidung zu überdenken. Das EUIPO selbst ordnet den Meilenstein so ein, dass er den Zugang zu ukrainischen Designinformationen verbessert und damit Handel, Investitionen und Wiederaufbaubemühungen unterstützt — Zugang, nicht Rechte. So gelesen ist er wirklich nützlich; weitergehend gelesen führt er in die Irre.

Vor der Veröffentlichung geschrieben und geprüft. Allgemeine Informationen zum Immaterialgüterrecht — keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. Ukraine joins DesignView (öffnet in neuem Tab) — EU4IP, ein EU-finanziertes Projekt, umgesetzt vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), abgerufen 2026-07-26Primärquelle
  2. EUIPO strengthens global partnerships during Geneva meetings week (öffnet in neuem Tab) — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), abgerufen 2026-07-26Primärquelle
  3. Ukraine's design data integrates into DesignView (öffnet in neuem Tab) — Ukrainian National Office for Intellectual Property and Innovations (UANIPIO), abgerufen 2026-07-26Primärquelle
  4. Ukrainian trade marks now available in TMview (öffnet in neuem Tab) — Ukrainian National Office for Intellectual Property and Innovations (UANIPIO), abgerufen 2026-07-26Primärquelle
  5. Designs - Vor der Anmeldung - Verfügbarkeit (öffnet in neuem Tab) — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), abgerufen 2026-07-26Primärquelle
  6. The modernised EU design legal framework is now fully applicable (öffnet in neuem Tab) — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), abgerufen 2026-07-26Primärquelle
  7. Verordnung (EU) 2024/2822 vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (öffnet in neuem Tab) — Amtsblatt der Europäischen Union, abgerufen 2026-07-26Primärquelle