Ukraine: Verbot entschuldigt Nichtbenutzung nicht
Ein Glücksspielverbot ist kein berechtigter Grund für fünf Jahre Nichtbenutzung, entschied der ukrainische Oberste Gerichtshof. Folgen für Registrierungen.
Die zehnjährige Übergangsfrist des Assoziierungsabkommens EU–Ukraine für die Verwendung bestimmter geografischer Angaben der EU endete am 1. Januar 2026; die Begriffe, die ukrainische Produzenten während dieses Zeitfensters weiterverwenden durften, dürfen damit nicht mehr zur Bezeichnung ukrainischer Erzeugnisse genutzt werden.
Die Rechenlogik hinter diesem Datum lohnt eine klare Darstellung, denn sie erklärt, weshalb die Frist genau jetzt und nicht zu einem später verhandelten Zeitpunkt ablief. Die Übergangsfrist wurde ab dem 1. Januar 2016 gerechnet, dem Datum der vorläufigen Anwendung von Titel IV des Assoziierungsabkommens. Zehn Jahre ab vorläufiger Anwendung sind eine feste, keine rollende Frist – und sie ist nun abgelaufen. Die zugrunde liegende Pflicht steht in Artikel 202 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens, der die Ukraine verpflichtet, geografische Angaben für EU-Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen zu schützen, die in Anhang XXII-C und Anhang XXII-D aufgeführt sind. Die Übergangsfrist hat diese Pflicht nicht grundsätzlich ausgesetzt; sie hat den Zeitpunkt aufgeschoben, in dem die gelisteten Begriffe von Etiketten ukrainischen Ursprungs verschwinden mussten. Dieser Zeitpunkt ist eingetreten.
Für die Rechtsabteilung ist die praktische Bedeutung: Dies ist keine neue politische Ankündigung, deren Entwicklung man beobachten müsste. Es ist der Ablauf einer Frist, die vor einem Jahrzehnt gesetzt wurde und nun in der Vergangenheit liegt. Jedes Produkt, das sich aktuell in einer ukrainischen Produktions- oder Vertriebskette befindet und einen der gelisteten Begriffe trägt, steht aus Sicht der Etikettierungs-Compliance bereits auf der falschen Seite einer Linie, die sich am Neujahrstag verschoben hat.
Betroffen sind zwölf Angaben aus zwei Produktkategorien – und es sind jene Namen, die am wahrscheinlichsten auf einem Altetikett aus der Ukraine erscheinen.
Betroffene geografische Angaben für EU-Weine sind Champagne, Madeira, Porto, Jerez/Xérès/Sherry, Marsala, Malaga und Tokaj. Betroffene geografische Angaben für EU-Spirituosen sind Cognac, Armagnac, Calvados, Grappa und Anis Português.
Mehrere dieser Begriffe haben im postsowjetischen Markt eine lange Geschichte gattungsmässiger Verwendung – genau deshalb hielt man eine zehnjährige Übergangsfrist überhaupt für erforderlich. Die kommerzielle Gewohnheit sitzt tief: Die Wörter erschienen nicht nur auf Frontetiketten, sondern in Produktlinien, Sub-Brands, Werbetexten, Kategoriebeschreibungen in E-Commerce-Listings und in den internen Bezeichnungskonventionen von Produktionsstandorten. Ein Audit, das nur das Frontetikett prüft, wird das Risiko unterschätzen. Die Liste sollte gegen jeden kundengerichteten Text abgeglichen werden, den ein Konzern in der Ukraine kontrolliert, und gegen sein ukrainisches Markenportfolio.
Für die beiden kommerziell grössten Kategorien sind die Ersatzbezeichnungen festgelegt: In der Ukraine produzierter «Champagner» muss als «Schaumwein» bezeichnet werden, in der Ukraine produzierter «Cognac» als «Brandy».
Dies sind Kategoriebezeichnungen und keine Markenelemente, und diese Unterscheidung prägt die Neuetikettierung. Ein Produzent, dessen Produktidentität wesentlich auf dem verbotenen Begriff ruhte, tauscht nicht einfach ein Wort gegen ein anderes von gleichem Marketinggewicht; «Schaumwein» und «Brandy» sind beschreibende Kategorienamen, die einen Produzenten nicht von einem anderen unterscheiden. Markenseitig heisst das: Was auf dem Etikett bereits an unterscheidungskräftigem Element vorhanden ist – Hausmarke, Linienname, Bildelement –, muss mehr leisten als bisher, und in manchen Portfolios ist dieses Element unterentwickelt oder nicht registriert. Markenverantwortliche sollten die Neuetikettierung als Anlass nehmen zu prüfen, ob die verbleibende Unterscheidungskraft in der Ukraine tatsächlich geschützt ist – in den Klassen und Formen, in denen sie nun verwendet wird.
Hinter der Änderung stehen zwei ukrainische Gesetze, deren Inkrafttretensdaten in einer Weise gestaffelt sind, die für die Rekonstruktion der jeweiligen Rechtslage von Bedeutung ist.
Das ukrainische Gesetz Nr. 2800-IX «Über geografische Angaben für Spirituosen» wurde am 1. Dezember 2022 angenommen und trat am 29. Dezember 2024 in Kraft. Das ukrainische Gesetz Nr. 3928-IX «Über Trauben und Wein» wurde am 22. August 2024 angenommen und trat am 1. Januar 2026 in Kraft – am selben Datum, an dem die Übergangsfrist des Assoziierungsabkommens ablief.
Der Abstand zwischen Annahme und Inkrafttreten ist in beiden Fällen erheblich, und ältere Compliance-Unterlagen verweisen möglicherweise noch auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten. Wo ukrainische Etikettierungsfreigaben, Vertriebsverträge oder Lieferantengarantien eines Konzerns gegen den früheren Rahmen formuliert wurden, beschreiben diese Dokumente nun ein Regime, das nicht mehr gilt. Garantieklauseln vom Typ «entspricht dem anwendbaren ukrainischen Etikettierungsrecht» aktualisieren sich in der Praxis nicht selbst; jemand muss prüfen, ob die tatsächlich ausgelieferten Etiketten dem geltenden Text genügen.
Ja – das Verbot beschränkt sich nicht auf die exakt eingetragenen Begriffe. Die Verwendung von Wörtern, die von eingetragenen geografischen Angaben für EU-Weine abgeleitet sind, etwa «Champanisierung» und «Tokay», ist untersagt.
Das ist der Punkt, den eine mechanische Stichwortsuche am ehesten übersieht. «Champanisierung» ist eine Verfahrensbeschreibung und kein Produktname; sie findet sich eher in technischen Texten, Tasting Notes, Verfahrensangaben auf Rückenetiketten und auf Produzentenwebsites als auf der Flaschenvorderseite. «Tokay» ist eine Transliterationsvariante und nicht die eingetragene Schreibweise – eine Suche, die nur gegen «Tokaj» läuft, findet sie nicht. Jedes Audit sollte daher nach Wortstämmen und Transliterationen suchen, in lateinischer und kyrillischer Schrift, und Verfahrens- und Methodensprache ebenso abdecken wie Produktbezeichnungen. Dieselbe Logik gilt für das Markenscreening: Eine Anmeldung, die eine abgeleitete Form enthält, ist nach dem Wortlaut dieser Regel exponiert, auch wenn sie die Angabe nicht exakt wiedergibt.
Es gibt eine Abverkaufsregel, und sie ist über den Lagerbestand definiert, nicht über ein Kalenderdatum: Spirituosen, die nach der vor dem 1. Januar 2026 geltenden Gesetzgebung hergestellt und etikettiert wurden, dürfen in der Ukraine bis zur Erschöpfung der bestehenden Bestände verkauft werden.
Eine bestandsbasierte Ausnahme ist nur so gut wie die Belege, die sie stützen. Die Ausnahme knüpft an Waren an, die nach der früheren Gesetzgebung hergestellt und etikettiert wurden; wer sich darauf beruft, muss für eine bestimmte Charge nachweisen können, dass Herstellung und Etikettierung vor dem Stichtag lagen. Chargenunterlagen, Produktionsdaten, Dokumentation der Etikettierungsläufe und Lagerbestandsaufnahmen möglichst nahe am 1. Januar 2026 sind das Material, das die Behauptung später beweisbar macht. Konzerne, die diese Beweislage noch nicht gesichert haben, sollten es jetzt tun, solange die zugrunde liegenden Aufzeichnungen aktuell sind und die Personen, die sie erstellt haben, noch im Amt sind.
Eine ganze Menge. Die Quelle dieser Änderung betrifft die ukrainische Pflicht, die Verwendung der gelisteten EU-Angaben zu beenden; sie klärt nicht, wie diese Pflicht in der Praxis durchgesetzt wird, und nicht, wie Durchsetzungsbehörden oder Gerichte Grenzfälle beurteilen werden.
Konkret sagt sie nichts darüber, wie ukrainische Behörden Etiketten behandeln werden, die bereits in Handelskanälen liegen und über die beschriebene Bestandsausnahme hinausgehen, und nichts dazu, wie die Ausnahme praktisch beurteilt wird. Sie behandelt nicht, ob ukrainische Marken, die die verbotenen Angaben oder ihre abgeleiteten Formen enthalten, in der Prüfung zurückgewiesen oder auf Antrag für nichtig erklärt werden – was für jedes Portfolio mit einer solchen Marke eine offene Frage hinterlässt. Und sie sagt nichts zur Gegenseite der Abmachung – zum Schutz ukrainischer geografischer Angaben in der EU. Von der ukrainischen Pflicht sollte nicht auf Schlüsse zu einem dieser Punkte extrapoliert werden; jeder wird seine eigene Antwort brauchen, sobald sich die Praxis entwickelt.
Ein zielgerichtetes Audit durchführen und die Belege für die Abverkaufsregel sichern – in dieser Reihenfolge.
Für jeden Konzern mit Produktion, Lizenzierung oder Vertrieb in der Ukraine sollte das Audit Produktnamen, Verpackung, Werbetexte und ukrainische Markenanmeldungen erfassen, abgeglichen gegen alle zwölf gelisteten Angaben sowie ihre abgeleiteten und transliterierten Formen in beiden Schriften. Wo ein verbotener Begriff in einer Wein- oder Spirituosenbezeichnung auftaucht, ist der Wechsel zur gesetzlichen ukrainischen Bezeichnung zu planen – «Schaumwein» für Champagner, «Brandy» für Cognac – und zu prüfen, ob die auf dem neu etikettierten Produkt verbleibenden unterscheidungskräftigen Elemente selbst registriert sind. Wo vor dem 1. Januar 2026 hergestellte und etikettierte Bestände noch in der Kette sind, ist dies jetzt zu dokumentieren: Produktionsdaten, Etikettierungsunterlagen und Bestandspositionen, Charge für Charge. Und jede ukrainische Marke, die eine gelistete Angabe oder eine abgeleitete Form enthält, ist zur Überprüfung zu markieren – auf der Grundlage, dass ihr Status eine offene und keine geklärte Frage ist.
Von Iprelias Recherche-Automatisierung erstellt und vor der Veröffentlichung geprüft. Allgemeine Informationen zum Immaterialgüterrecht — keine Rechtsberatung.
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