PCT-Mindestprüfstoff: Neuerungen ab 2026

Was hat sich am 1. Januar 2026 tatsächlich geändert?

Am 1. Januar 2026 sind Änderungen der Ausführungsordnung zum PCT in Kraft getreten, darunter Revisionen der Regeln 34, 36 und 63 mit einer neuen Definition des PCT-Mindestprüfstoffs, den eine Internationale Recherchenbehörde bei der internationalen Recherche heranziehen muss.

Der Satz ist kurz, doch der Mindestprüfstoff ist das Fundament unter jedem internationalen Recherchenbericht und jedem darauf aufbauenden schriftlichen Bescheid. Wird er neu definiert, ändert sich, was eine Behörde prüfen muss, bevor sie Ihnen bescheinigt, dass Ihre Ansprüche neu sind. Zwei weitere Änderungen kommen hinzu. Die Änderungen der Regeln 33 und 64 erweitern die Definition des relevanten Stands der Technik – sowohl für die internationale Recherche als auch für die internationale vorläufige Prüfung – auf nicht schriftliche Offenbarungen. Und die Revisionen der Regeln 34, 36 und 63 ändern zugleich die Mindestanforderungen, die eine Internationale Recherchenbehörde und eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vor ihrer Bestellung und während ihrer gesamten Amtszeit erfüllen müssen – die Qualitätspflicht knüpft damit an die Institution an, nicht nur an die einzelne Recherche.

Welche Sammlungen sind in den Mindestprüfstoff aufgenommen worden?

Zum 1. Januar 2026 kamen zwanzig nationale Patentsammlungen hinzu, darunter die ukrainische, die polnische und die brasilianische Patentdokumentation; ausserdem umfasst der Mindestprüfstoff nun sämtliche von den Ämtern gelieferten Gebrauchsmusterdokumente.

Der Punkt zu den Gebrauchsmustern verdient neben der blossen Zahl gesonderte Aufmerksamkeit. Gebrauchsmuster sind in vielen Systemen der günstigere und schnellere Schutzweg, sie werden in grosser Zahl angemeldet und sind häufig der Ort, an dem die inkrementelle Entwicklungsarbeit eines lokalen Wettbewerbers dokumentiert wird – und nicht eine Patentfamilie mit internationaler Reichweite. Indem sämtliche von den Ämtern gelieferten Gebrauchsmusterdokumente in den Mindestprüfstoff einbezogen werden, erstreckt sich die Pflichtlektüre einer Behörde nun auf einen Bestand technischer Offenbarungen, den die internationale Recherchepraxis bislang nur ungleichmässig erfasst hat.

Warum ist die Aufnahme der Ukraine mehr als eine Rechenaufgabe?

Weil eine Sammlung, die bisher ausserhalb des zwingenden Umfangs der internationalen Recherche lag, nun darin enthalten ist – und wie stark ein einzelnes Portfolio davon betroffen ist, hängt davon ab, wo dessen Wettbewerber angemeldet haben.

Wenn Ihr Unternehmen oder die von Ihnen beobachteten Unternehmen in der Ukraine angemeldet haben – direkt oder über Akquisitionen, Joint Ventures oder Auftragsfertigungsbeziehungen, aus denen lokale Anmeldungen hervorgegangen sind –, dann sind die daraus entstandenen Dokumente von einer Kategorie, die eine Internationale Recherchenbehörde konsultieren konnte, in eine Kategorie gewechselt, die sie konsultieren muss. Dieselbe Logik gilt für Polen, Brasilien und die übrigen der zwanzig Sammlungen. Für Inhouse-Juristinnen und -Juristen liegt die nützliche Übung nicht darin, die Liste auswendig zu lernen, sondern sie gegen die Jurisdiktionen zu spiegeln, in denen die tatsächliche Anmeldeaktivität des eigenen Wettbewerbsumfelds stattfindet – und zu bestimmen, welche dieser Jurisdiktionen im Recherchefundament Ihrer bestehenden Gutachten bisher fehlten.

Ein praktischer Trost: Die meisten der neu aufgenommenen Patentsammlungen sind bereits über die Datenbank PATENTSCOPE zugänglich, das Material liegt also grösstenteils nicht in Ämtern verschlossen, die nur Behörden erreichen. Ihre eigenen Rechercheure und Ihre externen Dienstleister können nachsehen.

Was ändert die Erstreckung auf nicht schriftliche Offenbarungen?

Sie erweitert den für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung relevanten Stand der Technik über Dokumente hinaus – eine konzeptionelle Änderung anderer Grössenordnung als die Aufnahme weiterer Sammlungen.

Zwanzig zusätzliche Sammlungen machen den Pflichtbestand grösser, belassen ihn aber gleicher Art: Patent- und Gebrauchsmusterdokumente, auffindbar über Nummer, Klassifikation und Text. Die Erstreckung des Stands der Technik auf nicht schriftliche Offenbarungen verlagert die Untersuchung dagegen auf Material, das definitionsgemäss nicht in einer Datenbank auf seine Indexierung wartet. Für alle, die zum Rechtsbestand beraten, ist die unmittelbare Folge: Die Menge dessen, was in der internationalen Phase grundsätzlich gegen einen Anspruch zitiert werden kann, ist gewachsen – und zwar in eine Richtung, die sich vorab nur schwer erschöpfend recherchieren lässt.

Wo schlägt man künftig nach, was im Umfang enthalten ist?

Das Internationale Büro der WIPO hat eine aktualisierte Liste der Patent- und Gebrauchsmusterdokumentation in einem digital-first-Format als Teil 4.1 des WIPO-Handbuchs veröffentlicht, dargestellt als dynamische Tabelle mit Such- und Sortierfunktion.

Das ist ein kleiner administrativer Punkt mit echtem operativem Wert. Eine such- und sortierbare Tabelle lässt sich einem Dienstleister übergeben oder einem internen Rechercheprotokoll beifügen – als massgebliche Aussage darüber, was der Mindestprüfstoff umfasst. Wo ein Rechercheauftrag früher schlicht “der PCT-Mindestprüfstoff” lautete und den Inhalt dieser Formulierung den Annahmen des Dienstleisters überliess, kann er nun auf eine gepflegte Referenz verweisen, die beide Seiten prüfen können. Wenn Ihr Unternehmen schriftliche Standardarbeitsanweisungen für Recherchen führt, gehört Teil 4.1 als Fundstelle hinein.

Hinter den Regeländerungen steht eine weitere Infrastrukturänderung: PCT-Recherchenbehörden und die nationalen Ämter der Mitgliedstaaten haben begonnen, Patentanmeldungen im Volltext auszutauschen und damit die in manchen Fällen noch verwendeten reinen Bildformate abzulösen. Volltext statt Bild ist der Unterschied zwischen einem Dokument, das sich durchsuchen und auswerten lässt, und einem, das man nur ansehen kann.

Was ist mit dieser Entwicklung nicht entschieden?

Sie ändert, was eine Internationale Recherchenbehörde heranziehen muss; sie ändert weder den materiellen Neuheitsmassstab irgendeines nationalen oder regionalen Rechts noch wirkt sie zurück.

Die Unterscheidung zählt, wenn Mandanten fragen, ob ihre Patente schwächer geworden sind. Die Massstäbe für Neuheit und erfinderische Tätigkeit, die nationale und regionale Ämter und Gerichte anwenden, ergeben sich aus deren eigenen Gesetzen, und nichts in der Ausführungsordnung zum PCT schreibt sie um. Geändert hat sich der Input: das Material, das eine Behörde sich vorlegen muss, bevor sie berichtet. Ebenso wenig wirken sich die Änderungen rückwirkend auf bereits ergangene Recherchenberichte aus. Ein Bericht mit einem Datum vor dem 1. Januar 2026 wurde gegen den damals geltenden Mindestprüfstoff erstellt und bleibt genau das, was er war – weshalb er heute eine unvollständige, nicht aber eine falsche Grundlage für eine aktuelle Rechtsbestandsannahme sein kann.

Mehrere weitere Fragen liegen schlicht ausserhalb dessen, was die Änderungen regeln. Sie sagen nichts darüber, wie tief oder wie schnell die neu aufgenommenen Sammlungen indexiert, übersetzt oder maschinell recherchierbar gemacht werden; Zugänglichkeit über PATENTSCOPE ist nicht dasselbe wie Indexierungstiefe oder Verfügbarkeit in einer Arbeitssprache. Sie ändern nichts an den Anmeldewegen der Ukraine selbst, und sie regeln nicht die Recherchepraxis des EPA oder eines anderen Amts ausserhalb des PCT-Rahmens. Und die Erstreckung der Definition des Stands der Technik auf nicht schriftliche Offenbarungen lässt offen, wie Prüfer solche Offenbarungen belegen und datieren werden – eine Frage, die in der Praxis von Fall zu Fall beantwortet wird und nicht durch den Regeltext. Behandeln Sie all dies als offene, zu beobachtende Punkte, nicht als Lücken, die sich in einem Gutachten mit Annahmen füllen liessen.

Was ist jetzt zu tun?

Formulieren Sie Ihre Rechercheaufträge neu, budgetieren Sie die Entgegenhaltungen, die auf Sie zukommen, und überprüfen Sie die Rechtsbestandsannahmen, die auf Recherchen vor dem 1. Januar 2026 beruhen.

Beginnen Sie mit den Aufträgen. Anweisungen an externe Dienstleister zu Stand der Technik und Freedom-to-Operate sollten ausdrücklich festhalten, dass die neu aufgenommenen Sammlungen zum Umfang gehören, und sie sollten Gebrauchsmusterdokumente einschliessen, nicht nur Patente. Wo Ihr Portfolio Berührungspunkte zur Ukraine, zu Polen, zu Brasilien oder zu einer anderen neu aufgenommenen Jurisdiktion hat, nennen Sie diese Jurisdiktionen im Auftrag, statt sich auf einen pauschalen Verweis auf den Mindestprüfstoff zu verlassen. Verweisen Sie auf Teil 4.1 des WIPO-Handbuchs als Referenzliste und lassen Sie sich von den Dienstleistern bestätigen, welche der hinzugekommenen Sammlungen ihre Werkzeuge tatsächlich erreichen.

Dann das Budget. Rechnen Sie damit, dass internationale Recherchenberichte mehr Entgegenhaltungen enthalten – und Entgegenhaltungen aus Sammlungen, die Ihr Team bisher nicht gelesen hat. Manche dieser Dokumente müssen übersetzt werden, bevor überhaupt jemand die Relevanz beurteilen kann, und Übersetzung plus inhaltliche Analyse unvertrauter nationaler Dokumente ist pro Entgegenhaltung langsamer und teurer als der Umgang mit einer vertrauten EP- oder US-Fundstelle. Kalkulieren Sie das in die Recherche- und Erteilungsverfahrenskosten des Jahres ein, statt es als Überschreitung aufzufangen.

Schliesslich der Altbestand. Identifizieren Sie bei anhängigen Familien, deren zugrunde liegende Recherche vor dem 1. Januar 2026 liegt, diejenigen, bei denen eine Anmeldung eines Wettbewerbers in einer neu erfassten Jurisdiktion plausibel existieren könnte, und entscheiden Sie bewusst, ob eine ergänzende Recherche angezeigt ist, bevor Sie sich für eine Lizenz-, Streit- oder Akquisitionsentscheidung auf das frühere Gutachten stützen. Der frühere Bericht ist nicht falsch; er wurde lediglich gegen ein schmaleres Fundament erstellt – und im Unterschied zwischen diesen beiden Aussagen liegt heute das Risiko.

Von Iprelias Recherche-Automatisierung erstellt und vor der Veröffentlichung geprüft. Allgemeine Informationen zum Immaterialgüterrecht — keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. UANIPIO — Ukrainian National Office for Intellectual Property and Innovations (öffnet in neuem Tab) — UANIPIO — Ukrainian National Office for Intellectual Property and Innovations, abgerufen 2026-08-19Primärquelle
  2. WIPO Lex, Ukraine member profile (öffnet in neuem Tab) — WIPO Lex, Ukraine member profile, abgerufen 2026-08-19Primärquelle