USPTO: Show-Cause-Bescheide bei Null-Laufzeit
Das USPTO versendet Show-Cause-Bescheide in anhängigen Anmeldungen, die ohne Patentlaufzeit erteilt würden. Was der Hinweis sagt – und was er offenlässt.
Ab Montag, 20. Juli 2026, müssen sich Patentanmelder und Patentinhaber, die nicht in den Vereinigten Staaten oder deren Territorien ansässig sind, durch einen beim USPTO registrierten Patentvertreter vertreten lassen; und dort, wo nach der neuen Regelung eine Vertretung erforderlich ist, müssen beim USPTO eingereichte Schriftstücke von einem beim USPTO registrierten Patentvertreter unterzeichnet sein.
Diese beiden Sätze tragen die gesamte operative Last. Der erste begründet ein Statuserfordernis – die Vertretung. Der zweite verwandelt diesen Status im Moment der Einreichung in einen mechanischen Test: Wessen Name steht auf der Unterschriftszeile? Für ein Schweizer Unternehmen, das seine US-Fälle bisher selbst mit einem internen Unterzeichner betreut hat oder das einen europäischen oder ukrainischen Vertreter US-Schriftstücke direkt hat unterschreiben lassen, ist die Änderung keine Frage der Strategie oder des Formulierungsstils. Es ist die Frage, ob das nächste Dokument, das beim Amt eingeht, von jemandem unterschrieben ist, dessen Unterschrift das Amt künftig akzeptiert.
Die praktische Folge: Zuerst zu prüfen ist die Unterschriftsberechtigung, nicht die Anmeldestrategie. Wenn Ihr Fristenverwaltungssystem erfasst, wer US-Schriftstücke unterzeichnet – und viele tun das nicht, weil es nie eine Rolle gespielt hat –, dann entscheidet nun genau dieses Feld darüber, ob eine Eingabe ankommt oder abprallt.
Nein: Das neue Vertretungserfordernis gilt für alle Schriftstücke, die in Patentangelegenheiten am oder nach dem 20. Juli 2026 eingehen, unabhängig vom Anmeldedatum der Anmeldung.
Das ist das Detail, das Portfoliomanager am ehesten übersehen, wenn sie die Schlagzeile lesen und eine Bestandsschutzregelung unterstellen. In der Mitteilung gibt es keine. Eine 2019 eingereichte US-Anmeldung oder ein 2016 erteiltes Patent fällt für jedes Schriftstück in den Anwendungsbereich, das am oder nach dem Stichtag eingeht. Bezugspunkt ist der Eingang beim Amt – nicht das Anmeldedatum und, nach dem Wortlaut der Mitteilung, auch nicht der Tag, an dem Sie das Schriftstück abgeschickt oder hochgeladen haben.
Für alle, die ein US-Portfolio von Europa aus führen, verschiebt das die Fragestellung. Sie lautet nicht «welche meiner Neuanmeldungen brauchen einen US-Vertreter», sondern «in welchen meiner bestehenden Akten wird nach dem 20. Juli 2026 ein Schriftstück anfallen» – und bei einem aktiven Portfolio lautet die Antwort: in nahezu allen.
Das USPTO rät im Ausland ansässigen Anmeldern und Patentinhabern, sich deutlich vor Ablauf jeder derzeit laufenden Erwiderungsfrist eine Vertretung zu beschaffen.
Dieser Rat ist mehr als eine Höflichkeitsfloskel. Die Bestellung eines Vertreters geschieht nicht auf Knopfdruck: Es braucht eine Konfliktprüfung, ein Mandatsverhältnis, eine auszustellende und einzureichende Vollmacht sowie einen Zeitraum, in dem die Korrespondenzdaten aktualisiert werden. Läuft bereits eine Erwiderungsfrist, die kurz nach dem 20. Juli 2026 abläuft, muss dieser Ablauf jetzt angestossen werden und darf nicht als Teil der Erwiderungsvorbereitung behandelt werden.
Die Mitteilung beschreibt keinerlei Übergangsregelung oder Schonfrist für Erwiderungsfristen, die beim Inkrafttreten des Erfordernisses bereits laufen. Solange es keine gibt, ist die sichere Planungsannahme, dass es auch keine gibt – und dass ein am 21. Juli 2026 eingehendes Schriftstück nach der an diesem Tag geltenden Regelung beurteilt wird.
Das USPTO bezeichnet das Erfordernis als Teil seiner Bemühungen, die Effizienz zu steigern, den Rückstand abzubauen, die Qualität zu verbessern sowie Betrug und Falschangaben in Patentangelegenheiten entgegenzuwirken.
Die erklärte Begründung ist vor allem deshalb relevant, weil sie signalisiert, wie das Amt die Regelung voraussichtlich durchsetzen wird. Eine Massnahme, die mit Betrugsabwehr und Aktenqualität begründet wird, dürfte in den ersten Monaten kaum nachsichtig gehandhabt werden, und dort, wo unvertretene Praxis am häufigsten auffällig war, ist mit der strengsten Prüfung zu rechnen. Interne Juristinnen und Juristen, die ihre US-Schriftstücke seit Jahren kompetent selbst unterzeichnen, werden von einer Regelung erfasst, die nicht für sie geschrieben wurde – erfasst sind sie trotzdem.
Das USPTO erklärt, das Erfordernis bringe seine Regelungen in Einklang mit den meisten anderen Ländern, darunter Japan und das Europäische Patentamt, die für die meisten Einreichungen verlangen, dass sich solche Parteien durch eine im jeweiligen Land oder beim jeweiligen Amt zugelassene oder registrierte Person vertreten lassen.
Europäische Leser erkennen das Muster sofort, weil sie die andere Seite davon verwalten: Ein US-Anmelder vor dem EPA befindet sich bereits in der Lage, in die ein Schweizer Anmelder vor dem USPTO gerät. Diese Vertrautheit ist nützlich. Die internen Abläufe, die Ihre Organisation für die Bestellung lokaler Vertreter in anderen Jurisdiktionen ohnehin fährt – Mandatierung, Vollmacht, Zustelladresse, Rechnungsstellung –, sind genau die Abläufe, die hier wiederzuverwenden sind, statt für die USA etwas Neues aufzubauen.
Der Vergleich dämpft auch die Annahme, es handle sich um ein vorübergehendes Ärgernis. Ämter, die Regelungen zur lokalen Vertretung eingeführt haben, nehmen sie in der Regel nicht wieder zurück.
Die Mitteilung nennt das Erfordernis und sein Startdatum und nichts, was über das oben Dargestellte hinausgeht; die Abgrenzungsfragen entscheiden sich am zugrunde liegenden Regelungstext, nicht an dieser Mitteilung.
Seien Sie präzise über die Grösse dieser Lücke, bevor Sie einen Vorstand oder eine Geschäftseinheit informieren. Die Mitteilung definiert nicht, was bei einem Unternehmensanmelder als Sitz gilt – ein alles andere als triviale Punkt für einen Konzern mit Schweizer Muttergesellschaft, operativer US-Tochter und in der Ukraine oder in Polen angestellten Erfindern. Sie benennt nicht, welche Kategorien von Schriftstücken – wenn überhaupt – ausserhalb des Erfordernisses liegen: Gebührenzahlungen, Aufrechterhaltungsgebühren, Schriftstücke zum Eintritt in die nationale Phase nach PCT, Umschreibungen und Information Disclosure Statements sind allesamt plausible Grenzfälle, und keiner davon wird durch diese Mitteilung in die eine oder andere Richtung geklärt.
Ebenso wenig sagt sie etwas dazu, ob ein ausländischer Patentanwalt weiterhin als Zustellungsbevollmächtigter in der Akte stehen darf, während ein registrierter Vertreter unterzeichnet, und nichts zum Schicksal eines Schriftstücks, das nach dem Stichtag von einer unvertretenen ausländischen Partei unterschrieben wurde – ob ein solches Schriftstück als nicht unterzeichnet, als heilbar oder schlicht als unwirksam behandelt wird. Sie betrifft Patentangelegenheiten; zur Markenpraxis sagt sie nichts. Und wie erwähnt beschreibt sie keine Übergangs- oder Schonfrist.
Das sind keine kleinen redaktionellen Auslassungen. Es sind genau die Fragen, die darüber entscheiden, wie viel Arbeit die Änderung für ein bestimmtes Portfolio tatsächlich bedeutet, und sie müssen aus dem Regelungstext beantwortet werden, nicht aus dem Hinweis. Jede interne Auskunft, die Sie vor der Lektüre der Regelung selbst geben, sollte als vorläufig gekennzeichnet werden.
Das USPTO betreibt eine Patent Practitioner Home Page mit einem Verzeichnis der Vertreter, die derzeit befugt sind, andere in Patentangelegenheiten vor dem USPTO zu vertreten, und das Amt erklärt, dass es bei der Auswahl oder Empfehlung eines Anwalts oder Agenten nicht behilflich sein kann.
Auf diese Arbeitsteilung sollten Sie Kolleginnen und Kollegen hinweisen, die erwarten, dass das Amt sie irgendwohin verweist. Das Verzeichnis beantwortet nur eine einzige Frage – ob eine bestimmte Person derzeit befugt ist – und ist das richtige Werkzeug, um zu überprüfen, ob ein von Ihrer Organisation bereits genutzter Vertreter oder ein von einem US-Korrespondenzanwalt vorgeschlagener Name tatsächlich registriert ist. Die Auswahl bleibt vollständig Ihre Sache, nach den üblichen Kriterien fachliche Passung, Kapazität und Kosten.
Nutzen Sie das Verzeichnis als Prüfschritt, nicht als Suchinstrument: Bestätigen Sie die aktuelle Zulassung für jeden Vertreter, den Sie in die Akte eintragen lassen wollen, und zwar vor und nicht nach Ausstellung der Vollmacht.
Prüfen Sie das US-Portfolio auf die Unterschriftsberechtigung und rechnen Sie den Kalender vom 20. Juli 2026 rückwärts.
Konkret: Ermitteln Sie jede anhängige Anmeldung und jedes erteilte Patent, bei dem Schriftstücke von einem internen Unterzeichner, einem europäischen oder ukrainischen Vertreter oder einem nicht registrierten Agenten unterschrieben werden, und lassen Sie vor der nächsten Erwiderungs-, Gebühren- oder Aufrechterhaltungsfrist in dieser Akte einen beim USPTO registrierten Vertreter eintragen. Sortieren Sie die entstehende Liste nach Fälligkeit und beginnen Sie mit den Fristen kurz nach dem 20. Juli 2026, denn Schriftstücke werden nach ihrem Eingangsdatum beurteilt und nicht nach dem Anmeldedatum – eine Akte, die aus der Anmeldedatums-Perspektive unproblematisch wirkt, kann die exponierteste sein.
Während die Vollmachten vorbereitet werden, überprüfen Sie in jeder Akte die Korrespondenzdaten, damit Mitteilungen des Amtes nicht an eine Adresse gehen, über die niemand mehr erreichbar ist. Ein Vertreterwechsel ändert auch den Weg, den Ihre eingehende Korrespondenz nimmt, und ein übersehener Amtsbescheid ist schlimmer als ein spät bestellter Vertreter. Lesen Sie schliesslich den zugrunde liegenden Regelungstext, bevor Sie entscheiden, dass irgendeine Kategorie von Einreichungen – Gebührenzahlungen, Eintritte in die nationale Phase, Umschreibungen – ausserhalb des Erfordernisses liegt, denn diese Mitteilung sagt Ihnen das nicht.
Von Iprelias Recherche-Automatisierung erstellt und vor der Veröffentlichung geprüft. Allgemeine Informationen zum Immaterialgüterrecht — keine Rechtsberatung.